Zweck des Vereins

§ 1
Die Wirtschaftliche Arbeitervereinigung Nickenich soll in erster Linie die moralischen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeiterschaft innerhalb der Gemeinde wahrnehmen unter dem Bestreben, mit anderen Schichten der Bevölkerung Hand in Hand tatkräftig zum Wohle der Gemeinde zu wirken. Die Vereinigung ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2
Als wirtschaftliche Vertretung betrachtet die Vereinigung die Arbeiterfraktion innerhalb des Gemeinderates.

§ 3
Die wirkungsvolle Interessenvertretung der Arbeiterschaft verlangt von allen Mitgliedern volle Unterstützung der aufgestellten Liste der Arbeitervereinigung bei der Gemeinderatswahl. Haben Mitglieder die Absicht, zur Gemeinderatswahl auf einer anderen Vorschlagsliste zu kandidieren, müssen sie sich vorher mit dem Vorstand der Arbeitervereinigung ins Benehmen setzen. Für die Aufstellung der Kandidaten zur Gemeinderatswahl sind die jeweiligen gültigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

§ 4
Beim Tode eines Mitgliedes wird den Hinterbliebenen aus der Vereinskasse ein Sterbegeld von 150 Euro (einhundertfünfzig) ausgezahlt. Evtl. Beitragsrückstände des Verstorbenen an die Vereinigung werden hiervon in Abzug gebracht. Sollte der Bestand der Kasse den Leistungen nicht mehr entsprechen, so kann durch Versammlungsbeschluss das Sterbegeld ermäßigt bzw. der Beitrag erhöht werden. § 13 Abs. 1 der Satzung findet insoweit keine Anwendung. Die einberufene Versammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 5
Einwohner von Nickenich können Mitglied werden. Die Anmeldung ist beim Vorstand vorzunehmen.

§ 6
Neueintretende bis zu 25 Jahren zahlen kein Eintrittsgeld.
Neueintretende vom 26. bis zum 35. Lebensjahr zahlen an Eintrittsgeld 8,00 Euro
Neueintretende vom 36. bis zum 40. Lebensjahr zahlen an Eintrittsgeld 10,00 Euro
Neueintretende vom 41. bis zum 45. Lebensjahr zahlen an Eintrittsgeld 13,00 Euro
Neueintretende vom 46. bis zum 50. Lebensjahr zahlen an Eintrittsgeld 15,00 Euro
Eintretende, die nach Vollendung des 50.Lebensjahres ihre Mitgliedschaft anmelden, zahlen kein Eintrittsgeld und die Hinterbliebenen haben keinen Anspruch auf Sterbegeld.

§ 7
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag des Austrittes bzw. des Ausschlusses sämtliche Ansprüche und Rechte an die Vereinigung.

§ 8
Mitglieder, die länger als ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, gelten als ausgeschlossen, falls nicht vorher beim Vorstand ein Stundungsantrag eingebracht worden ist. Solchen Anträgen ist ohne weiteres stattzugeben, wenn ohne Selbstverschulden eine Möglichkeit zur Zahlung nicht besteht.

§ 9
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die den Interessen der Vereinigung beharrlich zuwiderhandeln. Über eine Beschwerde entscheidet die Generalversammlung.

Art der Verwaltung und Zusammensetzung des Vorstandes

§ 10
Der Verein wird vom Vorstand verwaltet. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Kassierer und 4 Beisitzern. Es wird alljährlich auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Natur und Betrag der finanziellen Mittel

§ 11
Der jährliche Beitrag für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren beträgt 2,00 Euro, für die übrigen Mitglieder 18,00 Euro. Der Beitrag wird 1/1 jährlich erhoben.

Ort und Tätigkeit der Generalversammlung

§ 12
Die Jahreshauptversammlung muss alljährlich im 1. Vierteljahr stattfinden. Weitere Versammlungen kann der Vorstand im Laufe des Jahres einberufen, sofern dies erforderlich ist.

§ 13
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder gefasst werden. Kommt bei der ersten Versammlung die Zweidrittelmehrheit nicht zustande, entscheidet in einer erneut schriftlich einberufenen Versammlung die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Frist zwischen der 1. und 2. Versammlung muss mindestens 1 Woche betragen. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Alle Wahlen sind geheim oder per Akklamation durchzuführen.

§ 14
Die Kasse muss vor jeder Jahreshauptversammlung geprüft werden, wozu auf der vorhergehenden Jahreshauptversammlung 2 Revisoren zu wählen sind.

Form der Auflösung und Verwendung des Vermögens der Vereinigung

§ 15
Die Vereinigung gilt als aufgelöst, wenn der Mitgliederbestand weniger als 20 beträgt.

§ 16
Das nach der Auflösung verbleibende Vermögen wird der Ortsgemeinde zur Verteilung an Hilfsbedürftige zur Verfügung gestellt.

Sonstige Bestimmungen

§ 17
Beim Tode eines Mitgliedes ist es Ehrenpflicht, sich an der Beisetzung zu beteiligen.

§ 18
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19
Die Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft.

Nickenich, den 23. Januar 2019

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